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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Baldux GmbH

Fassung 1.1 · Stand Oktober 2026

Teil I – Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese AGB gelten für alle Angebote, Verträge und Leistungen der Baldux GmbH, c/o Focus Treuhand GmbH, Erlistrasse 6, 6403 Küssnacht am Rigi, Schweiz (nachfolgend „Baldux“), gegenüber ihren Kunden, unabhängig vom Kommunikationsweg (z. B. E-Mail, Telefon, Videokonferenz, Chat, Ticket, Messenger, persönliches Gespräch).
  2. Baldux erbringt Leistungen ausschliesslich für Unternehmen, juristische Personen und Selbständige im Rahmen ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit. Mit der Beauftragung bestätigt der Kunde, nicht als Konsument zu handeln.
  3. Massgebend ist die bei Vertragsschluss auf baldux.com veröffentlichte Fassung dieser AGB. Sie gilt auch für alle späteren Leistungen an denselben Kunden, ohne dass erneut auf sie hingewiesen werden muss.
  4. Abweichende Bedingungen des Kunden, insbesondere Einkaufsbedingungen, gelten nur, wenn Baldux ihnen ausdrücklich schriftlich zustimmt. Das gilt auch, wenn Baldux in Kenntnis solcher Bedingungen Leistungen erbringt.
  5. Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: individuelles Mandat, Angebot oder schriftliche Einzelvereinbarung; Anhang A (nur für Datenschutzfragen); Teil II dieser AGB; Teil I dieser AGB.
  6. Wo diese AGB „schriftlich“ verlangen, genügt Textform, insbesondere E-Mail.
  7. Abweichend von Abs. 1 und 3 gelten für Leistungen, für die Baldux mit dem Kunden gesonderte Vertragsbedingungen vereinbart, ausschliesslich diese. Die vorliegenden AGB gelten dann nur, soweit die gesonderten Vertragsbedingungen auf sie verweisen.

§ 2 Vertragsschluss

  1. Der Vertrag kommt durch Unterzeichnung eines Mandats, durch Annahme eines Angebots oder dadurch zustande, dass der Kunde eine Leistung anfragt, beauftragt oder veranlasst und Baldux mit der Tätigkeit beginnt. Der Kommunikationsweg spielt keine Rolle.
  2. Mit der Erteilung eines Auftrags – gleich über welchen Kanal – anerkennt der Kunde diese AGB einschliesslich Anhang A als Vertragsbestandteil. Auf Wunsch stellt Baldux zusätzlich eine zu unterzeichnende Fassung zur Verfügung; deren Unterzeichnung ist für die Geltung nicht erforderlich.
  3. Wer im Namen des Kunden Leistungen anfragt, gilt gegenüber Baldux als dazu berechtigt, es sei denn, der Kunde hat Baldux vorher schriftlich anderes mitgeteilt.
  4. Unverbindliche Erstkontakte, in denen Baldux lediglich ein Anliegen entgegennimmt oder ein Angebot vorbereitet, sind kostenfrei, sofern nichts anderes vereinbart ist.
  5. Angebote von Baldux sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

§ 3 Leistungen

  1. Baldux erbringt Leistungen jeder Art, insbesondere Beratung, Service und Support. Für einzelne Leistungsarten gelten ergänzend die Besonderen Bestimmungen in Teil II; sie gehen Teil I vor.
  2. Leistungen ausserhalb von Beratung, Service und Support erbringt Baldux nur aufgrund eines separaten schriftlichen Auftrags; dieser regelt die besonderen Bedingungen und geht diesen AGB vor.
  3. Die Leistungen werden als Auftrag im Sinne von Art. 394 ff. OR erbracht, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Geschuldet ist eine sorgfältige Tätigkeit, kein bestimmter Erfolg. Ein bestimmtes technisches, wirtschaftliches oder rechtliches Ergebnis wird nicht zugesichert. Werkvertragliche Pflichten entstehen nur, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich schriftlich als Werkvertrag vereinbart wird.
  4. Baldux ist nicht verpflichtet, einzelne Anfragen anzunehmen, und kann Anfragen ohne Begründung ablehnen.
  5. Reaktions- und Bearbeitungszeiten, Verfügbarkeiten und Termine sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurden.
  6. Empfehlungen und Einschätzungen erfolgen nach bestem Wissen. Die Entscheidung über deren Umsetzung und die Verantwortung für die Folgen liegen beim Kunden. Baldux erbringt keine Rechts-, Steuer-, Finanz- oder Anlageberatung.

§ 4 Zugriff auf Systeme des Kunden

  1. Gewährt der Kunde Baldux Zugriff auf seine Systeme oder besteht ein solcher Zugriff bereits, gilt dieser als vom Kunden autorisiert, bis der Kunde ihn schriftlich widerruft oder selbst entzieht. Der Kunde ermächtigt Baldux, im Rahmen des Auftrags alle dafür erforderlichen technischen und organisatorischen Handlungen in diesen Systemen vorzunehmen.
  2. Der Kunde entscheidet, welche Zugriffe er gewährt, und ist für deren Verwaltung und Entzug verantwortlich. Baldux ist nicht verpflichtet, nicht mehr benötigte Zugriffe von sich aus zu überwachen.
  3. Der Kunde stellt sicher, dass er berechtigt ist, Baldux Zugriff auf die betreffenden Systeme zu gewähren, insbesondere gegenüber deren Herstellern und Anbietern.
  4. Baldux handelt in den Systemen des Kunden auf dessen Weisung und Verantwortung. Eine Rechts-, Prozess- oder Vertretungsvollmacht ist damit nicht verbunden.

§ 5 Mitwirkung des Kunden

  1. Nimmt der Kunde Leistungen von Baldux in Anspruch, stellt er die dafür erforderlichen Zugänge, Informationen, Daten und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung und sorgt für deren Richtigkeit, Vollständigkeit und Rechtmässigkeit. Ohne diese Mitwirkung kann Baldux die Leistung nicht oder nur eingeschränkt erbringen.
  2. Baldux verarbeitet gelieferte Daten im übergebenen Zustand und prüft sie nicht inhaltlich, sofern eine solche Prüfung nicht ausdrücklich vereinbart ist.
  3. Der Kunde ist für eine regelmässige, vollständige Datensicherung seiner Systeme selbst verantwortlich, insbesondere vor jedem Eingriff, Import, Update oder jeder Migration.
  4. Der Kunde prüft Ergebnisse vor dem produktiven Einsatz, testet sie in angemessenem Umfang und gibt sie frei. Mit der Nutzung im Produktivbetrieb gelten sie als freigegeben.
  5. Zugangsdaten und vertrauliche Unterlagen übermittelt der Kunde nur über sichere, mit Baldux abgestimmte Kanäle. Für Folgen unsicherer Übermittlungswege, die der Kunde wählt, ist Baldux nicht verantwortlich.
  6. Verzögerungen oder Mehraufwand aus fehlender oder verspäteter Mitwirkung gehen zulasten des Kunden und werden nach Aufwand abgerechnet.

§ 6 Hilfsmittel, Systeme und Software Dritter

  1. Baldux darf zur Leistungserbringung Software-Werkzeuge, automatisierte Hilfsmittel sowie Dienste Dritter nach eigener Wahl einsetzen.
  2. Die Systeme, auf denen Baldux tätig wird (Software, Plattformen und Cloud-Dienste), sind in der Regel Produkte Dritter. Baldux ist weder deren Hersteller noch Vertriebspartner, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
  3. Baldux übernimmt keine Verantwortung für Funktion, Verfügbarkeit, Fehler, Updates, Schnittstellenänderungen sowie Preis- oder Lizenzänderungen von Drittsystemen.
  4. Lizenz- und Vertragsverhältnisse zwischen dem Kunden und den Anbietern der Drittsysteme bleiben unberührt. Erwirbt Baldux im Auftrag des Kunden Lizenzen oder Leistungen Dritter, geschieht dies auf Rechnung des Kunden.

§ 7 Termine

  1. Vereinbarte Termine (z. B. Beratungen, Workshops, Schulungen, Online-Sitzungen) kann der Kunde bis 24 Stunden vor Beginn kostenfrei schriftlich verschieben oder absagen.
  2. Bei späterer Absage oder Nichterscheinen kann Baldux die reservierte Zeit vollständig nach Aufwand verrechnen. Bei nachgewiesenem wichtigem Grund (z. B. plötzliche Krankheit) kann Baldux ganz oder teilweise darauf verzichten.
  3. Vor-Ort-Leistungen setzen eine ausdrückliche Vereinbarung voraus. Reisezeit, Reisekosten und Spesen werden gemäss Angebot oder, mangels Vereinbarung, nach Aufwand verrechnet.

§ 8 Vergütung und Zahlung

  1. Die Vergütung richtet sich nach dem Angebot, der Auftragsbestätigung oder dem Mandat. Fehlt eine Vereinbarung, wird nach Zeitaufwand zum zuletzt mit dem Kunden vereinbarten, andernfalls zum üblichen Stundensatz von Baldux abgerechnet, jeweils zuzüglich MWST.
  2. Abgerechnet wird, sofern nicht anders vereinbart, der tatsächliche Zeitaufwand minutengenau. Abrechnungsfähig ist jede Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Auftrag, insbesondere Arbeits- und Supportzeit, Besprechungen, Kommunikation per E-Mail, Telefon, Chat oder Ticket, Analyse, Vor- und Nachbereitung sowie Koordination.
  3. Die Vergütung ist für die aufgewendete Tätigkeit geschuldet, unabhängig davon, ob ein angestrebtes Ergebnis eintritt.
  4. Aufwandschätzungen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als Festpreis vereinbart sind.
  5. Vereinbarte wiederkehrende Vergütungen (z. B. für laufende Betreuung) sind im Voraus fällig. Baldux kann sie mit einer Ankündigung von mindestens 30 Tagen auf das Ende einer Abrechnungsperiode anpassen; der Kunde kann die betroffene Leistung in diesem Fall auf das Inkrafttreten der Anpassung kündigen.
  6. Leistungen nach Aufwand rechnet Baldux in der Regel monatlich im Nachhinein ab. Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innert 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Nach Ablauf dieser Frist ist der Kunde ohne Mahnung in Verzug; Baldux kann Verzugszins von 5 % pro Jahr verlangen.
  7. Bei Zahlungsverzug kann Baldux weitere Leistungen bis zur vollständigen Zahlung aussetzen.
  8. Baldux kann Vorauszahlungen oder Anzahlungen verlangen.

§ 9 Keine Rückerstattung, Kontingente

  1. Bezahlte Vergütungen für erbrachte Tätigkeiten werden nicht zurückerstattet, auch nicht, wenn das angestrebte Ergebnis nicht erreicht wird oder der Kunde die Ergebnisse nicht nutzt. Irrtümlich abgerechnete, nicht erbrachte Leistungen werden gutgeschrieben.
  2. Vorausbezahlte Stundenkontingente werden nicht ausbezahlt und verfallen 12 Monate nach Kauf, sofern nichts anderes vereinbart ist.

§ 10 Beanstandungen

  1. Einwände gegen Rechnungen sind innert 14 Tagen nach Erhalt schriftlich und begründet zu erheben. Danach gilt die Rechnung als genehmigt.
  2. Beanstandungen zu Leistungen meldet der Kunde innert 10 Tagen nach Erbringung schriftlich und mit nachvollziehbarer Beschreibung.
  3. Berechtigte Beanstandungen behebt Baldux nach eigener Wahl durch Nachbesserung. Weitergehende Ansprüche auf Minderung oder Rückforderung sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

§ 11 Haftung

  1. Baldux haftet nur für Schäden, die sie vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
  2. Die Haftung für Hilfspersonen (Mitarbeitende, freie Mitarbeitende, Partnerunternehmen, Subunternehmer) ist vollständig ausgeschlossen (Art. 101 Abs. 2 OR).
  3. Ausgeschlossen ist, soweit gesetzlich zulässig, die Haftung für indirekte Schäden und Folgeschäden, insbesondere entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Betriebsunterbruch, Ansprüche Dritter und Reputationsschäden.
  4. Für Datenverlust haftet Baldux, soweit überhaupt, nur für den Aufwand, der bei ordnungsgemässer Datensicherung durch den Kunden (§ 5 Abs. 3) zur Wiederherstellung nötig gewesen wäre.
  5. Ausgeschlossen ist, soweit gesetzlich zulässig, jede Haftung für Schäden aus unrichtigen oder unvollständigen Angaben oder Daten des Kunden, aus Entscheidungen und Weisungen des Kunden, aus Fehlern, Updates oder Ausfällen von Drittsystemen und Hilfsmitteln (§ 6) sowie aus höherer Gewalt.
  6. Soweit eine Haftung besteht und gesetzlich beschränkbar ist, ist sie auf die Vergütung begrenzt, die der Kunde in den drei Monaten vor dem schadenauslösenden Ereignis bezahlt hat.
  7. Schadenersatzansprüche sind Baldux innert 60 Tagen ab Kenntnis des Schadens schriftlich anzuzeigen; später angezeigte Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
  8. Diese Beschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung der Organe, Mitarbeitenden und Hilfspersonen von Baldux.
  9. Zwingende gesetzliche Haftung, insbesondere für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie gegenüber betroffenen Personen nach Datenschutzrecht, bleibt unberührt.

§ 12 Höhere Gewalt

Ereignisse ausserhalb des Einflussbereichs von Baldux (z. B. Naturereignisse, Pandemien, behördliche Anordnungen, Streiks, Ausfälle von Strom-, Netz- oder Drittsystemen, Cyberangriffe trotz angemessener Vorkehrungen) befreien Baldux für ihre Dauer und eine angemessene Anlaufzeit von den betroffenen Leistungspflichten.

§ 13 Laufzeit und Kündigung

  1. Das Vertragsverhältnis gilt auf unbestimmte Zeit und kann von beiden Parteien jederzeit schriftlich beendet werden.
  2. Bis zur Beendigung erbrachte Tätigkeiten und bereits verbindlich gebuchte Termine nach § 7 sind vollständig zu vergüten.

§ 14 Rechte an Arbeitsergebnissen

  1. Der Kunde erhält nach vollständiger Bezahlung ein einfaches, zeitlich unbeschränktes Recht, die für ihn erstellten Arbeitsergebnisse in seinem Betrieb zu nutzen.
  2. Baldux behält alle Rechte an allgemeinem Know-how, Methoden, Vorlagen, Werkzeugen und wiederverwendbaren Bausteinen und darf diese für andere Kunden verwenden, ohne vertrauliche Daten des Kunden offenzulegen.
  3. Weitergehende Rechte, insbesondere ausschliessliche Rechte oder die Herausgabe von Quellcode, bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

§ 15 Einsatz Dritter

Baldux darf Mitarbeitende, freie Mitarbeitende, Partnerunternehmen und Subunternehmer einsetzen und entscheidet frei über deren Einsatz. Diese erhalten die zur Leistungserbringung erforderlichen Zugriffe und sind zur Vertraulichkeit verpflichtet.

§ 16 Vertraulichkeit

Beide Parteien behandeln vertrauliche Informationen der anderen Partei vertraulich, auch nach Ende der Zusammenarbeit. Ausgenommen sind Informationen, die öffentlich bekannt sind, die der empfangenden Partei bereits bekannt waren oder deren Offenlegung gesetzlich vorgeschrieben ist.

§ 17 Kommunikation

  1. Der Kunde ist einverstanden, dass die Kommunikation per unverschlüsselter E-Mail sowie über Telefon, Videokonferenz und die vom Kunden gewählten Kanäle erfolgt. Die damit verbundenen Risiken (z. B. Kenntnisnahme durch Dritte) trägt der Kunde, sofern keine andere Übermittlungsart vereinbart ist.
  2. Elektronisch übermittelte Erklärungen und elektronische Unterschriften sind wirksam.

§ 18 Datenschutz

  1. Soweit Baldux bei ihren Leistungen Personendaten im Auftrag des Kunden bearbeitet, insbesondere beim Zugriff auf seine Systeme, gilt Anhang A (Auftragsverarbeitung).
  2. Im Übrigen gilt die Datenschutzerklärung auf baldux.com.

§ 19 Abtretung und Verrechnung

  1. Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit schriftlicher Zustimmung von Baldux auf Dritte übertragen.
  2. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen verrechnen.

§ 20 Änderungen der AGB

Baldux kann diese AGB einschliesslich Anhang A mit Wirkung für die Zukunft ändern. Änderungen werden dem Kunden mindestens 30 Tage vor Inkrafttreten schriftlich mitgeteilt. Widerspricht der Kunde nicht innert dieser Frist, gelten die Änderungen als angenommen. Auf diese Folge wird in der Mitteilung hingewiesen.

§ 21 Schlussbestimmungen

  1. Es gilt ausschliesslich materielles Schweizer Recht unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts (CISG) und der Kollisionsnormen.
  2. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Küssnacht am Rigi, Schweiz. Baldux kann den Kunden auch an seinem Sitz belangen.
  3. Vertragssprache ist Deutsch. Übersetzungen dienen nur dem Verständnis.
  4. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt der Rest wirksam. An ihre Stelle tritt die zulässige Regelung, die dem Zweck am nächsten kommt.

Teil II – Besondere Bestimmungen

§ 22 Beratung, Service und Support

  1. Support wird nach Aufwand oder zulasten eines vereinbarten Kontingents erbracht. Verbindliche Reaktions- oder Lösungszeiten gelten nur, wenn sie in einer gesonderten Service-Vereinbarung festgelegt sind.
  2. Einsätze ausserhalb der üblichen Geschäftszeiten (Montag bis Freitag, 8 bis 18 Uhr, ohne Feiertage am Sitz von Baldux) erfolgen nur nach Vereinbarung; Zuschläge richten sich nach dem Angebot.
  3. Für Tätigkeiten in Systemen des Kunden gilt § 4.

§ 23 Projekte und individuelle Leistungen

  1. Grundlage ist das jeweilige Angebot bzw. die Leistungsbeschreibung. Änderungs- und Zusatzwünsche des Kunden werden nach Aufwand vergütet und können vereinbarte Termine verschieben.
  2. Ist ausdrücklich ein Werkvertrag vereinbart, prüft der Kunde das Ergebnis innert 10 Tagen nach Bereitstellung. Es gilt als abgenommen, wenn der Kunde es produktiv nutzt oder innert dieser Frist keine begründeten Mängel schriftlich meldet. Unwesentliche Mängel hindern die Abnahme nicht.
  3. Bei einem Werkvertrag beschränken sich die Mängelrechte auf Nachbesserung; schlägt diese zweimal fehl, kann der Kunde eine angemessene Minderung verlangen. Weitergehende Mängelrechte, insbesondere Wandelung, sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Mängelrechte verjähren 12 Monate nach Abnahme, soweit gesetzlich zulässig.
  4. Für Rechte an den Ergebnissen gilt § 14.

§ 24 Schulungen und Veranstaltungen

  1. Schulungsunterlagen sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nur für interne Zwecke des Kunden verwendet werden.
  2. Für Absagen gilt § 7. Der Kunde kann eine Ersatzperson benennen.

Anhang A – Auftragsverarbeitung

Dieser Anhang ist die Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 9 DSG und, soweit anwendbar, Art. 28 DSGVO. Er gilt, soweit Baldux Personendaten im Auftrag des Kunden bearbeitet, und ist mit der Auftragserteilung vereinbart (§ 2 Abs. 2). Auf Wunsch wird er zusätzlich unterzeichnet.

  1. Rollen. Der Kunde ist Verantwortlicher. Er ist für die Rechtmässigkeit der Bearbeitung, die Information der betroffenen Personen und die Wahrung ihrer Rechte verantwortlich. Baldux ist Auftragsbearbeiterin.
  2. Gegenstand, Art, Zweck und Dauer. Bearbeitet werden die Daten, die Baldux im Rahmen ihrer Leistungen zugänglich werden, insbesondere beim Zugriff auf Systeme des Kunden. Die Bearbeitung umfasst je nach Leistung insbesondere Einsehen, Abfragen, Speichern, Ändern, Übertragen und Löschen. Zweck ist ausschliesslich die Erbringung der vereinbarten Leistungen. Die Bearbeitung dauert so lange wie der Auftrag.
  3. Daten und Betroffene. Betroffen sein können insbesondere Stamm-, Kontakt-, Vertrags-, Bestell-, Rechnungs-, Kommunikations- und Nutzungsdaten von Mitarbeitenden, Kunden, Lieferanten und Geschäftspartnern des Kunden. Besonders schützenswerte Personendaten bzw. besondere Kategorien personenbezogener Daten macht der Kunde Baldux nur nach ausdrücklicher Vereinbarung zugänglich.
  4. Weisungen. Baldux bearbeitet die Daten nur nach Weisung des Kunden, soweit keine gesetzliche Pflicht entgegensteht; über eine solche Pflicht informiert Baldux den Kunden vorab, sofern das Gesetz dies nicht verbietet. Als Weisung gelten auch Aufträge und Anfragen per E-Mail, Ticket, Telefon oder in Besprechungen. Mündliche Weisungen dokumentiert Baldux in Textform, z. B. im Ticket oder per E-Mail. Hält Baldux eine Weisung für rechtswidrig, informiert sie den Kunden und darf die Ausführung bis zur Klärung aussetzen.
  5. Vertraulichkeit und Sicherheit. Personen, die Kundendaten bearbeiten, sind zur Vertraulichkeit verpflichtet. Baldux trifft dem Risiko angemessene Massnahmen, insbesondere Zugriff nur für befugte Personen und nur im erforderlichen Umfang, verschlüsselte Verbindungen und Bearbeitung möglichst direkt in den Systemen des Kunden; nicht mehr benötigte Kopien werden gelöscht.
  6. Unterauftragsverarbeiter. Der Kunde genehmigt allgemein den Einsatz von Unterauftragsverarbeitern. Dies sind freie Mitarbeitende und Partnerunternehmen sowie IT-Dienstleister (Hosting, E-Mail, Videokonferenz, Fernwartung, Zusammenarbeit, Software- und Cloud-Dienste). Die aktuelle Liste erhält der Kunde auf Anfrage. Über beabsichtigte Änderungen informiert Baldux den Kunden vorab in geeigneter Form, insbesondere per E-Mail; der Kunde kann aus wichtigem datenschutzrechtlichem Grund innert 14 Tagen widersprechen. Baldux verpflichtet Unterauftragsverarbeiter auf ein gleichwertiges Schutzniveau.
  7. Ausland. Daten können in der Schweiz, in Staaten der EU und des EWR, im Vereinigten Königreich und in den USA bearbeitet werden. Bekanntgaben in Staaten ohne angemessenes Datenschutzniveau erfolgen nur gestützt auf eine Angemessenheitsfeststellung (z. B. Data Privacy Framework), Standardvertragsklauseln oder eine gesetzliche Ausnahme.
  8. Unterstützung und Meldungen. Baldux unterstützt den Kunden angemessen bei Anfragen betroffener Personen sowie bei seinen Pflichten zu Datensicherheit, Meldung von Verletzungen, Datenschutz-Folgenabschätzung und vorheriger Konsultation der Behörde und informiert ihn unverzüglich über ihr bekannt gewordene Verletzungen der Datensicherheit, die seine Daten betreffen. Aufwand, der nicht auf einer Pflichtverletzung von Baldux beruht, wird nach Aufwand vergütet.
  9. Nachweise und Kontrollen. Baldux stellt auf Anfrage die zum Nachweis der Einhaltung erforderlichen Informationen zur Verfügung und ermöglicht Kontrollen durch den Kunden oder einen von ihm beauftragten, zur Verschwiegenheit verpflichteten Prüfer, der nicht im Wettbewerb mit Baldux steht. Kontrollen erfolgen vorrangig durch Auskünfte. Kontrollen vor Ort finden höchstens einmal jährlich statt, mit mindestens 14 Tagen Vorankündigung, während der üblichen Geschäftszeiten und ohne unverhältnismässige Störung des Betriebs; die Vertraulichkeit gegenüber anderen Kunden bleibt gewahrt. Bei begründetem Anlass, insbesondere nach einer Verletzung der Datensicherheit oder auf Anordnung einer Behörde, sind zusätzliche Kontrollen zulässig. Die Kosten trägt der Kunde, sofern kein wesentlicher Verstoss von Baldux festgestellt wird.
  10. Ende. Nach Ende des Auftrags löscht Baldux die Daten des Kunden oder gibt sie nach seiner Wahl zurück, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht. Zugriffe auf Systeme des Kunden entzieht der Kunde selbst (§ 4 Abs. 2).
  11. Haftung. Es gelten §§ 11 und 21 dieser AGB, soweit zwingendes Datenschutzrecht nichts anderes vorsieht.

Stand: Oktober 2026

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